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Die Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure führt die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind verpflichtet, der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde jederzeit sachgemäße Auskünfte über ihre Berufsausübung zu geben und den von der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde Beauftragten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Geschäftsräume zugleich Wohnzwecken dienen.
Zutritt zu ihren Geschäftsräumen und
Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren sowie
die Überprüfung der Geschäftsführung, insbesondere der technischen Arbeitsausführung, der Geschäftsräume, Einrichtungen und Geräte, des Einsatzes und der Überwachung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der ordnungsgemäßen Einreichung der Unterlagen und Vermessungsergebnisse zu ermöglichen.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind verpflichtet, Beanstandungen der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde unverzüglich zu beheben. Über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfungsvermessung ist die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur rechtzeitig zu unterrichten; sie oder er kann an ihr beobachtend teilnehmen.
Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde führt über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure Personalakten. Die Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes[15] über die Personalakten finden entsprechende Anwendung.