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Wer, ohne Amtsträger zu sein, zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Verpflichteten gleich, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllt sind.
als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach einer tarifrechtlichen Regelung oder
auf Grund eines Gesetzes oder aus einem sonstigen Rechtsgrund
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner…
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind für die Verpflichtung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nummern 1 und 2 des…
die Behörde, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt ist oder für die sie in sonstiger Weise tätig wird,
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales ist für die Verpflichtung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.