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Welche Stelle für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig ist, bestimmt
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei Behörden oder sonstigen Stellen des Landes die jeweils zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die jeweils zuständige oberste Rechtsaufsichtsbehörde,
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.