VersAnsprReglG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 14 VersAnsprReglGGesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen § 13§ 15 Die in § 12 bezeichneten Ansprüche werden nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig.