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Die Versorgungswerke haben gemäß § 3 Rechnung zu legen und Bericht zu erstatten. Das Wertaufholungsgebot nach § 253 Absatz 5 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, ist nicht anzuwenden.
Die Versorgungswerke haben in entsprechender Anwendung des § 1 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 23. November 1996…
Die Versorgungswerke haben in entsprechender Anwendung des § 2 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen vom 27. September 1995…
Festsetzung, Zahlung, Einziehung und Erstattung von Abfindungen und weiteren Zahlungsansprüchen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag in der Fassung…
Die Versorgungswerke haben den Jahresabschluß und den Lagebericht durch einen Abschlußprüfer gemäß § 341 k Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der im…
Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden. Für die Berechnung ist…
Die Angaben gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 78/660/EWG sind für die Vermögensgegenstände im Sinne von Artikel 35 der vorliegenden Richtlinie zu machen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.