§ 29 VerschG
(1)
Beschlüsse des Amtsgerichts, durch welche die Todeserklärung ausgesprochen wird, werden mit ihrer Rechtskraft wirksam.
(2)
(weggefallen)
(3)
Beschlüsse, die auf Rechtsbeschwerde ergehen, werden mit der letzten Zustellung wirksam; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.