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Die die Mittel des Sondervermögens des Landes verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres einen Bericht über die Anlage und Verwaltung des Sondervermögens und legt diesen dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa vor. Das Ministerium für Finanzen und Europa erstellt auf der Grundlage dieses Berichts am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes und die Sozialversicherungsträger, die nicht am Sondervermögen des Landes beteiligt sind, stellen nach den gleichen Grundsätzen jeweils einen Bericht und eine Jahresrechnung für die dort gebildeten Sondervermögen auf und legen diese der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vor.