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Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen des Landes verwaltenden Stelle unter Beteiligung des Beirats nach § 11 ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.
Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes und die Sozialversicherungsträger, die nicht am Sondervermögen des Landes beteiligt sind, haben für die dort gebildeten Sondervermögen entsprechend Absatz 1 zu verfahren.