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Die Entnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen des Landes, die aus dem Landeshaushalt zugeführt wurden, ist durch Gesetz zu regeln.
Die am Sondervermögen des Landes Beteiligten regeln die Entnahmen aus den für sie gesondert ausgewiesenen Mitteln durch Beschlüsse ihrer Selbstverwaltungsorgane. Die Entnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes und den bei den Sozialversicherungsträgern errichteten Sondervermögen erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der in § 5 Abs. 3 und 4 bezeichneten Selbstverwaltungsorgane.