VersRücklG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 12 VersRücklGAuflösungGesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes · Abschnitt 1 § 11Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst. § 11