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Für Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 82 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist, werden als Dienstvorgesetzte die Leiterinnen oder Leiter der in § 5 Absatz 1 Nummer 1 genannten Behörden bestimmt. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
Im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums werden abweichend von Absatz 1 Satz 1 für Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 82 des Landesbeamtengesetzes bis zur Höhe von 3 000 Euro die Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte und der Landgerichte, die Direktorinnen oder Direktoren der Amtsgerichte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und -staatsanwälte als Dienstvorgesetzte bestimmt.
Für Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz sowie für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes (§ 48 Beamtenstatusgesetz,…
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils gültigen…
Der Ersatz von Sachschäden, die durch einen Dienstunfall verursacht werden, richtet sich nach § 82 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes. Sind durch…
Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber.…
soweit es sich nicht um Trennungsentschädigung nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 2 Trennungsentschädigungsverordnung) handelt, die Präsidentinnen und…
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.