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Die Befugnis, gemäß § 126 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 54 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet. Entsprechendes gilt für die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie in Verfahren gemäß §§ 80, 80 a und 123 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, zu vertreten. § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheidet das Ministerium über den Widerspruch und vertritt das Land.
In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheidet das Ministerium über den Widerspruch und vertritt das Land.
In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des Landes das Ministerium…
Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die…
In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das Ministerium.
In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das für Wissenschaft zuständige Ministerium über den Widerspruch und vertritt das Land.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.