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Grubenbaue, die von Bergbaubetrieben für ihre eigene bergbauliche Nutzung nicht mehr benötigt werden, sollen entsprechend den volkswirtschaftlichen und territorialen Erfordernissen einer weiteren bergbaulichen Nutzung oder einer Nachnutzung zugeführt werden.
Die Bergbaubetriebe haben die künftig stillzulegenden Grubenbaue - mit Ausnahme von Bohrlöchern - und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Stillegung in geeigneter Form so anzuzeigen, daß es möglich ist, die Zweckmäßigkeit und Art einer künftigen weiteren bergbaulichen Nutzung oder einer Nachnutzung zu prüfen.
Die Anzeige hat an das zuständige bilanzbeauftragte Organ*) des Staatssekretariats für Geologie zu erfolgen ------ *) z.Z. VEB Untergrundspeicher Stendal
vor dem Beginn von Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherarbeiten sowie
im Zeitraum der Ausarbeitung des Fünfjahrplanes, in dem die Stillegung beabsichtigt ist, falls die Anzeige gemäß Buchst. a länger als 2 Jahre zurückliegt oder sich seitdem wesentliche Änderungen ergeben haben.
Die Anzeigen gemäß § 6 sind bis 31. Juli 1981 beim Rat der Gemeinde oder der Stadt bzw. des Stadtbezirkes zu erstatten. Geplante Halden oder Restlöcher sind…
Die vom Rat des Bezirkes in Abstimmung mit den Räten der Kreise mit der Durchführung der Verwahrung stillgelegter Grubenbaue alten Bergbaus beauftragen…
Die Betriebe, Organe, Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen - mit Ausnahme zentraler staatlicher Organe sowie staatlicher Archive, Museen und…
Die Bergbaubetriebe haben auf der Grundlage der bergschadenkundlichen Analyse und der Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes über das Ziel der Verwahrung der…
Die Bergbaubetriebe haben für nicht mehr benötigte Grubenbaue eine bergschadenkundliche Analyse rechtzeitig vor der Beendigung der bergbaulichen Nutzung - im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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