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Die Bergbaubetriebe haben die territoriale Einordnung der künftig stillzulegenden Grubenbaue und die Möglichkeiten einer weiteren bergbaulichen Nutzung oder Nachnutzung unter Berücksichtigung der Dispositionen des gemäß § 3 Abs. 3 bilanzbeauftragten Organs vor dem Beginn von Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherarbeiten mit dem Rat des Bezirkes abzustimmen.
Der Rat des Bezirkes kann die Abstimmung auf einen späteren Termin verlegen, spätestens auf den Zeitraum der Ausarbeitung des Fünfjahrplanes, in dem die Stillegung der Grubenbaue beabsichtigt ist.
Über die weitere bergbauliche Nutzung oder Nachnutzung von stillzulegenden Grubenbauen haben die beteiligten Bergbaubetriebe bzw. der Bergbaubetrieb und der…
Der Rat des Bezirkes trifft unter Berücksichtigung der Dispositionen des bilanzbeauftragten Organs gemäß § 3 Abs. 3 in Abstimmung mit den Räten der Kreise, in…
Die vom Rat des Bezirkes in Abstimmung mit den Räten der Kreise mit der Durchführung der Verwahrung stillgelegter Grubenbaue alten Bergbaus beauftragen…
Der Rat des Bezirkes plant die Maßnahmen der Verwahrung von Grubenbauen alten Bergbaus im Rahmen der Fünfjahrpläne und der Jahresvolkswirtschaftspläne. Er…
Bezirk, Kreis und Gemeinde, in denen sich die stillgelegten Grubenbaue befinden,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.