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Die Bergbaubetriebe haben auf der Grundlage der bergschadenkundlichen Analyse und der Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes über das Ziel der Verwahrung der Grubenbaue die technologischen und bergbautechnischen Maßnahmen der Verwahrungsarbeiten der Bergbehörde in einem technischen Betriebsplan anzuzeigen. Für stillgelegte Bohrlöcher bestimmt die Bergbehörde die Form der Anzeige.
Die Verwahrungsarbeiten sind auf der Grundlage der bestätigten Planungsunterlagen und des von der Bergbehörde genehmigten technischen Betriebsplanes, bei stillgelegten Bohrlöchern auf der Grundlage der Anzeige gemäß Abs. 1 Satz 2, termin- und qualitätsgerecht durchzuführen.
Die Verwahrungsarbeiten sind auf der Grundlage der bestätigten Planungsunterlagen und des von der Bergbehörde genehmigten technischen Betriebsplanes, bei…
Auf Grund der bergschadenkundlichen Analyse gemäß § 6 haben die Bergbaubetriebe zur territorialen Einordnung der stillzulegenden und der bereits stillgelegten,…
Nach der Durchführung der Verwahrungsarbeiten haben die Bergbaubetriebe in Ergänzung der bergschadenkundlichen Analyse die durchgeführten Verwahrungsarbeiten zu…
die notwendigen Maßnahmen zur Verwahrung von Grubenbauen alten Bergbaus und schafft die Voraussetzungen für die Durchführung der Verwahrungsarbeiten.
Für stillgelegte Grubenbaue, für die kein Verwahrungspflichtiger und kein Rechtsnachfolger des Verwahrungspflichtigen besteht (im folgenden Grubenbaue alten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.