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Über die weitere bergbauliche Nutzung oder Nachnutzung von stillzulegenden Grubenbauen haben die beteiligten Bergbaubetriebe bzw. der Bergbaubetrieb und der Nachnutzer in Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes unter Berücksichtigung der Dispositionen des bilanzbeauftragten Organs gemäß § 3 Abs. 3 rechtzeitig vor der Stillegung der Grubenbaue Wirtschaftsverträge abzuschließen.
Sind zur Gewährleistung der weiteren bergbaulichen Nutzung oder Nachnutzung Maßnahmen des Bergbaubetriebes, die das Ausmaß der Verwahrungsarbeiten gemäß § 2 Abs. 6 überschreiten, noch vor der künftigen Stillegung der Grubenbaue erforderlich, so sind auch diese Maßnahmen rechtzeitig vertraglich festzulegen. Die Bergbaubetriebe, die die weitere bergbauliche Nutzung vertraglich übernehmen, bzw. die Nachnutzer tragen die Kosten dieser zusätzlichen Maßnahmen.
Sind zur Folgenutzung aus volkswirtschaftlichen und territorialen Erfordernissen Maßnahmen hinsichtlich der Gestaltung von Böschungen notwendig, die über die…
Die Bergbaubetriebe haben die territoriale Einordnung der künftig stillzulegenden Grubenbaue und die Möglichkeiten einer weiteren bergbaulichen Nutzung oder…
Anstelle eines aufgelösten Bergbaubetriebes ist der Rechtsnachfolger des Bergbaubetriebes verpflichtet, stillgelegte und noch nicht oder unzureichend verwahrte…
Die vom Rat des Bezirkes in Abstimmung mit den Räten der Kreise mit der Durchführung der Verwahrung stillgelegter Grubenbaue alten Bergbaus beauftragen…
Die Bergbaubetriebe haben auf der Grundlage der bergschadenkundlichen Analyse und der Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes über das Ziel der Verwahrung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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