§ 8 VerwAnO
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Auf Grund der bergschadenkundlichen Analyse gemäß § 6 haben die Bergbaubetriebe zur territorialen Einordnung der stillzulegenden und der bereits stillgelegten, noch nicht verwahrten Grubenbaue das Ziel der Verwahrung der Grubenbaue mit dem Rat des Bezirkes abzustimmen. Sie haben den Rat des Bezirkes vom wesentlichen Inhalt der bergschadenkundlichen Analyse zu unterrichten, insbesondere von den künftig noch zu erwartenden Bergschäden und anderen nachteiligen Einwirkungen.