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(I) Für die Realisierung, den Betrieb und die Fortschreibung des Verfahrens ist es erforderlich, dass die bestehenden organisatorischen Strukturen und Zuständigkeiten der Länder bei der Konzeption Berücksichtigung finden. Daher wird eine klare Aufgabentrennung zwischen den Bereichen Insolvenzgericht, Landesnetz und zentrale Komponenten angestrebt und durch den technischen Aufbau des Verfahrens unterstützt. (II) Das Justizministerium Nordrhein Westfalen gewährleistet, dass die Bestimmungen der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet, insbesondere §§ 2 und 3, beim Betrieb des Verfahrens beachtet werden.