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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren die Verfahrensparteien, die Verwalter und die Justiz- oder Verwaltungsbehörde auch in grenzüberschreitenden Situationen mindestens folgende Handlungen elektronisch vornehmen können:
Geltendmachung von Forderungen;
Einreichung von Restrukturierungs- oder Tilgungsplänen;
Mitteilungen an die Gläubiger;
Einlegung von Beanstandungen und Rechtsbehelfen.
Um die Verfahren weiter zu verkürzen, eine bessere Beteiligung der Gläubiger an Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren zu erleichtern und…
Die Parteien in Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren sollten nicht verpflichtet sein, elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen, wenn…
Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren.
Artikel 53 erhält folgende Fassung: „Artikel 53 Recht auf Forderungsanmeldung Jeder ausländische Gläubiger kann sich zur Anmeldung seiner Forderungen in dem…
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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