VGG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 15 VGGMitglieder- und BerechtigtenverzeichnisGesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften · Teil 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 § 14§ 16 Die Verwertungsgesellschaft führt ein aktuelles Mitglieder- und Berechtigtenverzeichnis.