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Zu den Sitzungen werden die mitwirkenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich geladen. In Eilfällen kann die Frist abgekürzt und von der Schriftform abgesehen werden. Die Termine sind zuvor mit den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs abzustimmen.
Ein Termin zur internen Beratung einer Entscheidung oder zur mündlichen Verhandlung findet statt, wenn sich mindestens fünf Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs auf ihn verständigen.
Ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs verhindert, so zeigt es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Präsidenten oder der Präsidentin an; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Der Präsident oder die Präsidentin lädt das Stellvertretende Mitglied; Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.