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Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie haben die ihnen während eines Verfahrens in Urschrift oder Abschrift zugehenden Schriftstücke geheim zu halten. Dies gilt auch für Gutachten, Entwürfe von Entscheidungen oder Verfügungen sowie sonstige vorbereitende Arbeiten.
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs haben spätestens bei Beendigung ihres Amtes die ihnen zugegangenen Schriftstücke der Geschäftsstelle zur Vernichtung zurückzugeben oder zu versichern, alle ihnen überlassenen Unterlagen vernichtet zu haben.