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Das Innenministerium prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind. Zum Ergebnis seiner Prüfung hört es die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson an. Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Zulassung und teilt ihre Entscheidung der Vertrauensperson mit; die ablehnende Entscheidung muss begründet sein. Die Zulassungsentscheidung kann bis auf die Dauer von sechs Monaten seit Eingang des Antrages durch Bescheid der Landesregierung ausgesetzt werden, wenn innerhalb eines Monats seit Eingang ein beantragter Gesetzentwurf beim Landtag eingebracht ist. Falls die Landesregierung nicht innerhalb sechs Wochen oder im Falle des Satzes 3 innerhalb der dort vorgesehenen Aussetzungsfrist entscheidet, ist dem Antrag stattzugeben.
Den Vertrauenspersonen steht das Recht zu, gegen eine ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.
Den Vertrauenspersonen steht das Recht zu, gegen eine ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim…
Den Vertrauenspersonen steht das Recht zu, gegen eine ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof…
Den Vertrauenspersonen steht das Recht zu, gegen eine ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim…
Den Vertrauenspersonen steht das Recht zu, gegen eine ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim…
Den Vertrauenspersonen steht gegen eine Entscheidung, daß dem Begehren entsprochen sei, das Recht zu, durch eine binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung…
Den Vertrauenspersonen steht gegen eine Entscheidung, dass dem Begehren entsprochen sei, das Recht zu, durch eine binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.