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Die Vorschriften des Landeswahlgesetzes über das Wahlrecht §§ 1 und 2, das Wählerverzeichnis und die Wahlscheine § 3, die Bildung von Stimmbezirken § 15, den Landeswahlleiter § 9 Abs. 1, die Kreiswahlleiter § 10 Abs. 1 und 2, den Landeswahlausschuss § 9 Abs. 2 und 3, die Kreiswahlausschüsse § 10 Abs. 3 und 4, die Wahlvorstände § 11, die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses §§ 26, 28 bis 32, die Nachwahl § 36, die Wiederholungswahl § 37, die Wahlehrenämter § 12 finden auf das Verfahren bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. An die Stelle der nach dem Landeswahlgesetz zu bildenden Wahlkreise treten die kreisfreien Städte und Kreise.
Auf das Stimmberechtigtenverzeichnis finden die Vorschriften der Bundeswahlordnung über das Wählerverzeichnis entsprechende Anwendung. Wird eine Gemeinde von…
Im übrigen sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Bildung der Wahlbezirke anzuwenden.
Die Vorschriften des Landeswahlgesetzes über das Wahlrecht §§ 1 und 2, das Wählerverzeichnis und die Wahlscheine § 3, die Bildung von Stimmbezirken § 15, den…
Die Vorschriften des Landeswahlgesetzes über das Wahlrecht §§ 1 und 2, das Wählerverzeichnis und die Wahlscheine § 3, die Bildung von Stimmbezirken § 15, die…
Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt in der Landeswahlordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere in § 3 über…
Stimmberechtigte (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die ein Volksbegehren nach Artikel 68 der Landesverfassung stellen wollen, haben sich in Listen einzutragen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.