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Volksinitiativen sind vom Landtag innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 1 abschließend zu behandeln.
Ein Beschluss des Landtages ist vom Innenministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. II. Volksbegehren
Volksinitiativen sind vom Landtag innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 1 abschließend zu behandeln.
Der Landtag hat die Volksinitiative innerhalb von drei Monaten nach ihrem Zustandekommen abschließend zu behandeln. Die Vertrauenspersonen sind von den…
Der Landtag hat die Volksinitiative innerhalb von drei Monaten nach ihrem Zustandekommen abschließend zu behandeln. Die Vertrauenspersonen sind von den…
Der Landtag hat innerhalb von zwei Monaten seit der Unterbreitung darüber abzustimmen, ob der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf unverändert zum…
Wird dem Antrage stattgegeben, so gibt das Innenministerium unverzüglich die Zulassung der Listenauslegung unter inhaltlicher Angabe des Gegenstandes des…
Die Landesregierung bestimmt den Abstimmungstag und veröffentlicht ihn sowie den Gegenstand des Volksentscheides und den Aufdruck des Stimmzettels im Gesetz-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.