Art. 1 31976R0300
Beamte, die und die gemäß Artikel 56a des Beamtenstatuts zu Schichtarbeit herangezogen werden, haben Anspruch auf folgende Vergütung: Auf diese Vergütung wird der für die Dienstbezuege des Beamten geltende Berichtigungsköffizient angewandt.
Wird der Schichtdienst nicht während eines vollen Monats geleistet, so beläuft sich der Betrag auf ein Dreissigstel der betreffenden Vergütung je geleisteten Arbeitstag. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Vergütung, wenn sich der Schichtdienst auf weniger als drei Tage im Monat erstreckt hat.
Der Beamte, der nachweislich infolge Krankheit, Unfall, Unterbrechung des Betriebs, der Anlagen oder Urlaub zur Teilnahme an Fortbildungskursen während eines Zeitraums von höchstens einem Monat nicht Schichtdienst leisten kann oder sich im Jahresurlaub befindet, behält den Anspruch auf die Vergütung. Ist der Betreffende länger als einen Monat daran gehindert, Schichtdienst zu leisten, so ruht der Anspruch auf die Vergütung mit Ablauf dieses Monats bis zur Wiederaufnahme der Arbeit.