Art. 2 31976R0300
Der Beamte, der Anspruch auf eine Vergütung gemäß Artikel 1 hat, kann Entschädigungen für besonders beschwerliche Arbeiten im Sinne von Artikel 56c des Statuts nur bis zu 600 Punkten erhalten, die nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 858/2004ABl. L 161 vom 30.4.2004 . berechnet werden.