Art. 4 31976R0300
Artikel 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 1371/72 des Rates vom 27. Juni 1972 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die Beamten und Bediensteten, die ihre Bezuege aus Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushaltsplans erhalten und in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet werden, für bestimmte Dienstleistungen besonderer Art gewährt werden könnenABl. Nr. L 149 vom 1.7.1972, S. 4 . , werden aufgehoben.