Art. 13 31987R2658
Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik werden bis zum Ablauf des Zeitraumes der in der Beitrittsakte vorgesehenen zolltariflichen Übergangsmaßnahmen ermächtigt, den Taric nicht anzuwenden.
Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik werden bis zum Ablauf des Zeitraumes der in der Beitrittsakte vorgesehenen zolltariflichen Übergangsmaßnahmen ermächtigt, den Taric nicht anzuwenden.