Art. 9 31987R2658
Nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren werden alle Maßnahmen erlassen, die nachstehende Fragen betreffen:
Anwendung der Kombinierten Nomenklatur und des Taric, insbesondere in bezug auf:
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, um Veränderungen der statistischen und handelspolitischen Anforderungen Rechnung zu tragen;
Änderungen des Anhangs II;
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und Anpassungen der Zollsätze aufgrund von Beschlüssen des Rates oder der Kommission;
Änderungen der Kombinierten Nomenklatur mit dem Ziel, sie der Entwicklung der Technik oder des Handels anzupassen oder mit dem Ziel einer Angleichung oder Klärung der sprachlichen Fassungen;
Anpassungen der Kombinierten Nomenklatur, die sich aufgrund von Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems ergeben;
Fragen in bezug auf die Anwendung, Durchführung und Verwaltung des Harmonisierten Systems, die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens erörtert werden sollen, sowie ihre Durchführung durch die Gemeinschaft.
Die nach Absatz 1 beschlossenen Maßnahmen dürfen zu keiner Änderung führen in bezug auf:
Änderungen in bezug auf Unterpositionen KN werden — soweit erforderlich — sofort als Unterpositionen in den Taric aufgenommen. Sie werden nur unter den Bedingungen des Artikels 12 in die KN aufgenommen.