Art. 6 31987R2658
Der Taric wird von der Kommission erstellt, aktualisiert, verwaltet und verbreitet, und zwar soweit möglich durch Anwendung computergestützter Mittel. Sie ergreift insbesondere die Maßnahmen, die notwendig sind für:
a)
die Integration aller der in dieser Verordnung oder in ihrem Anhang II enthaltenen Maßnahmen in den Taric;
b)
die Zuteilung der Taric-Codes und Zusatzcodes;
c)
die sofortige Aktualisierung des Taric;
d)
die sofortige Verbreitung von Änderungen des Taric in elektronischem Format.