Art. 7 31987R2658
(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuß für die zolltarifliche und die statistische Nomenklatur — Ausschuß für die Nomenklatur genannt und im folgenden als Ausschuß bezeichnet — unterstützt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2)
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.