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In der Zeit, in der für ein Erzeugnis ein höherer Abschöpfungssatz als Null anzuwenden ist, können auf Antrag des Beteiligten die dieses Erzeugnis betreffenden Ausfuhrlizenzen annulliert und Anträge auf Erteilung dieser Lizenzen zurückgezogen werden, es sei denn, a) die Lizenz umfaßt eine im voraus oder im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzte Erstattung; b) die Lizenz ist auf einen Antrag gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission an einem Tag ausgestellt worden, an dem eine Abschöpfung anzuwenden war; c) der Lizenzantrag betrifft eine Lizenz gemäß Buchstabe a) oder b). In diesem Fall wird die Sicherheit für die Lizenz umgehend freigegeben.
Wurde bei der Erteilung der Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen eine Sicherheit geleistet, so verfällt diese, außer in Fällen höherer Gewalt, wenn die Frist des…
Für die in Absatz 1 genannte Regelung der Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen gilt Folgendes: Ist für ein nicht in Anhang II Teil II…
1. Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeitsdauer und die Höhe der Sicherheit für die Lizenzen, die im Rahmen von Zollkontingentszeiträumen gelten, die zum…
Folgender Artikel 2a wird eingefügt: (1) Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die Mitgliedstaaten die in Artikel 4 Absatz…
Die in Absatz 1 genannte Sicherheit a) wird freigegeben, wenn dem Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrabschöpfung stattgegeben worden ist; b) verfällt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.