Art. 19 32008R0717
(1)
Die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen und die Auszüge sind, außer in Fällen höherer Gewalt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, spätestens zehn Arbeitstage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückzugeben.
(2)
Wurde bei der Erteilung der Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen eine Sicherheit geleistet, so verfällt diese, außer in Fällen höherer Gewalt, wenn die Frist des Absatzes 1 überschritten wurde.