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1. Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeitsdauer und die Höhe der Sicherheit für die Lizenzen, die im Rahmen von Zollkontingentszeiträumen gelten, die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 17 noch nicht abgelaufen sind. 2. Die für die Erteilung der Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen geleisteten Sicherheiten werden auf Antrag der Beteiligten freigegeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden: a) die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Bescheinigungen ist nicht vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt abgelaufen; b) die Lizenzen oder Bescheinigungen sind für die betreffenden Erzeugnisse ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht mehr erforderlich; c) die Lizenzen oder Bescheinigungen sind bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nur teilweise oder überhaupt nicht verwendet worden.
Wurde bei der Erteilung der Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen eine Sicherheit geleistet, so verfällt diese, außer in Fällen höherer Gewalt, wenn die Frist des…
Bei Beantragung der Einfuhrlizenzen sowie der Freistellungs- bzw. Beihilfebescheinigungen muss keine Sicherheit geleistet werden. Soweit dies für die…
Die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr der Erzeugnisse nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erfolgt.
Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die Mitgliedstaaten die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 327/98…
Folgender Artikel 2a wird eingefügt: (1) Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die Mitgliedstaaten die in Artikel 4 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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