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Gilt eine Ausfuhrabschöpfung und werden die Erzeugnisse im Rahmen der Vorschriften des Artikels 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz oder des Artikels 11 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates wiederausgeführt, so wird eine Sicherheit geleistet, deren Betrag gleich der Ausfuhrabschöpfung ist.
Die in Absatz 1 genannte Sicherheit a) wird freigegeben, wenn dem Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrabschöpfung stattgegeben worden ist; b) verfällt anstelle der Ausfuhrabschöpfung, wenn — dem Antrag nach Buchstabe a) nicht stattgegeben wird und — die Ausfuhrabschöpfung nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zahlungsaufforderung entrichtet wird.
Die Sicherheit verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ausfuhrerstattung für innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigte Ausfuhren…
Wurde bei der Erteilung der Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen eine Sicherheit geleistet, so verfällt diese, außer in Fällen höherer Gewalt, wenn die Frist des…
Sofern in dem in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannten Fall Ausfuhrabgaben für die Veredelungserzeugnisse anfielen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit…
Sofern in dem in Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall Ausfuhrabgaben für die Veredelungserzeugnisse anfielen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer aktiven…
sämtliche Ausfuhrabgaben oder sonstige geschuldete Abgaben wurden gezahlt oder es wurde hierfür eine Sicherheit geleistet und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.