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Die MwSt.-Eigenmittel werden durch Anwendung des nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 festgesetzten einheitlichen Abrufsatzes auf die gemäß dieser Verordnung bestimmte Grundlage berechnet.
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Die MwSt.-Eigenmittel werden durch Anwendung des nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053…
Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für ein bestimmtes Kalenderjahr wird bestimmt, indem der Gesamtbetrag der von dem Mitgliedstaat in diesem Jahr aus den…
Die auf der Mehrwertsteuer (MwSt.) basierenden Eigenmittel, die durch den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates festgelegt werden (im Folgenden…
Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte einheitliche Satz wird auf 0,30 % festgesetzt. Lediglich im Zeitraum 2007–2013 beträgt der Abrufsatz für die…
Die MwSt.-Eigenmittel werden auf der Basis von Kalenderjahren berechnet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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