Erwägungsgrund 1 32021R0769
Die auf der Mehrwertsteuer (MwSt.) basierenden Eigenmittel, die durch den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates festgelegt werden (im Folgenden „MwSt.-Eigenmittel“), sollten der Union unter bestmöglichen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Dementsprechend sollten Vorschriften darüber festgelegt werden, wie die Mitgliedstaaten diese Eigenmittel dem Unionshaushalt zur Verfügung stellen.