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Die auf der Mehrwertsteuer (MwSt.) basierenden Eigenmittel, die durch den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates festgelegt werden (im Folgenden „MwSt.-Eigenmittel“), sollten der Union unter bestmöglichen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Dementsprechend sollten Vorschriften darüber festgelegt werden, wie die Mitgliedstaaten diese Eigenmittel dem Unionshaushalt zur Verfügung stellen.
Da die Union über die in Artikel 2 des Beschlusses des Rates 2014/335/EU vorgesehenen Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen verfügen muss, sind die…
Um sicherzustellen, dass der Union in jedem Fall ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist für die MwSt.-Eigenmittel und die im Einklang mit der…
In Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften wird der…
Da die Union über die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vorgesehenen, auf nicht recycelten Verpackungsabfällen…
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates legt Vorschriften zur Bereitstellung an die Kommission der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d des…
Zwar wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates eine feste und stabile Grundlage für die Finanzierungsmechanismen der Union geschaffen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.