Erwägungsgrund 7 32021R0769VERORDNUNG (EU, Euratom) 2021/769 DES RATES vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel
Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 und ab demselben Tag des…
Art. 2 32021R0769VERORDNUNG (EU, Euratom) 2021/769 DES RATES vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel
Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021. Artikel 1 gilt jedoch nicht…
Art. 9 31989R2136Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1990. Diese…
Art. 9 31998R2533VERORDNUNG (EG) Nr. 2533/98 DES RATES vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 5, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 9…
Art. 7 31998R2532Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenin Kraft. Artikel 6 Absatz 2 gilt ab dem Inkrafttreten dieser…