Erwägungsgrund 2 32021R0769
Aus Gründen der Einfachheit und Transparenz und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die MwSt.-Eigenmittel auf der Grundlage eines endgültigen mehrjährigen gewogenen mittleren Satzes berechnet werden. Die Regelungen zur Bestimmung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel sollten einheitlich festgelegt werden; dabei sollte ausgegangen werden von den tatsächlich abgeführten Einnahmen in einem bestimmten Kalenderjahr als der alleinigen endgültigen Methode zur Bestimmung dieser Grundlage.