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Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 und ab demselben Tag des Geltungsbeginns jenes Beschlusses, d. h. dem 1. Januar 2021, gelten. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Änderungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 sollten jedoch nicht für die Aufstellung oder Berichtigung der Übersichten über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für die Haushaltsjahre vor 2021 gelten —
Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 und ab demselben Tag wie der…
Aus Gründen der Kohärenz sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 und ab demselben Tag des…
Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021. Artikel 1 gilt jedoch nicht…
Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014. Die in der vorliegenden…
Aus Gründen der Kohärenz und unter Berücksichtigung des Artikels 11 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.