Art. 8 31989R2136
Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 Durchführungsmaßnahmen zur vorliegenden Verordnung, soweit erforderlich, und legt unter anderem die Stichprobenprüfung zur Bewertung der Übereinstimmung der Warenpartien mit den Vorschriften dieser Verordnung fest.