Art. 5 Abs. 2 32005R1552Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Verteilung der Unternehmen nach Größenklassen und der Entwicklung des Bedarfs die…
Art. 6 Abs. 2 32013R0549VERORDNUNG (EU) Nr. 549/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission gewährt befristete Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 nur für einen Zeitraum, der ausreichend ist, um dem Mitgliedstaat die Anpassung seiner…
Art. 9 Abs. 2 32003R0450Während der Übergangszeiträume kann die Kommission Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung gewähren, wenn die nationalen statistischen Systeme größerer…
Art. 11 Abs. 1 31990R3037Es ist eine Übergangszeit vorgesehen, die am 1. Januar 1993 beginnt und am 31. Dezember 1994 endet. Während dieses Zeitraums kann die Kommission für nach dem 1.…
Art. 18 Abs. 1 32025R2458VERORDNUNG (EU) 2025/2458 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2025 über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
Erfordert die Anwendung der vorliegenden Verordnung oder der gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte…