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Das Amt erhebt für seine in dieser Verordnung vorgesehenen Amtshandlungen und jährlich während der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes Gebühren aufgrund der Gebührenordnung gemäß Artikel 113.
Werden fällige Gebühren für die in Artikel 113 Absatz 2 genannten Amtshandlungen oder sonstige in der Gebührenordnung genannte Amtshandlungen, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, nicht entrichtet, so gilt der Antrag als nicht gestellt oder die Beschwerde als nicht erhoben, wenn die für die Entrichtung der Gebühren erforderliche Handlungen nicht innerhalb eines Monats vorgenommen werden, nachdem das Amt eine erneute Aufforderung zur Zahlung der Gebühren zugestellt und dabei auf diese Folge der Nichtentrichtung hingewiesen hat.
Können bestimmte Angaben des Antragstellers auf Erteilung des gemeinschaftliche Sortenschutzes nur durch eine technische Prüfung nachgeprüft werden, die außerhalb des festgelegten Rahmens der technischen Prüfung von Sorten des betreffenden Taxons liegt, so können Gebühren für die technische Prüfung nach Anhörung des Gebührenschuldners bis zur Höhe des tatsächlich entstehenden Aufwandes erhöht werden.
Hat eine Beschwerde Erfolg, so sind die für die Beschwerde erhobenen Gebühren zurückzuerstatten, bei teilweisem Erfolg zu einen entsprechenden Teil. Die Rückerstattung kann jedoch ganz oder teilweise unterbleiben, wenn der Erfolg der Beschwerde auf Tatsachen beruht, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung nicht bekannt waren.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Höhe der vom Amt zu erhebenden Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind, oder im Falle…
Entrichtet ein Antragsteller oder Widerspruchsführer die fällige Gebühr für die Entscheidung über einen Sortenschutzantrag oder über einen Widerspruch nicht, so…
Entrichtet ein Antragsteller oder Widerspruchsführer die fällige Gebühr für die Entscheidung über einen Antrag auf Sortenzulassung oder über einen Widerspruch…
Im Verfahren zur Rücknahme oder zum Widerruf des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bzw. im Beschwerdeverfahren trägt der unterliegende Beteiligte die Kosten des…
„(1) Das Amt berechnet dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes, nachstehend ‚Inhaber‘ genannt, für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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