Art. 13 31996R1257
Die Kommission entscheidet über Sofortinterventionen im Werte von höchstens 10 Mio. ECU. Als Aktionen, die eine Sofortintervention erfordern, werden angesehen: Bei Aktionen mit einem Mittelbedarf von mehr als 2 Mio. ECU, die diese Bedingungen erfüllen, Die Kommission beschließt nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren und in den Grenzen des Artikels 15 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich über die Fortsetzung der nach dem Dringlichkeitsverfahren eingeleiteten Aktionen.