Art. 15 31996R1257
(1)
Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zu dieser Verordnung. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 17 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2)
Nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren
(3)
Nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren