Art. 19 31996R1257
Nach Ende jedes Haushaltsjahres legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht mit einer Zusammenfassung der im Haushaltsjahr finanzierten Aktionen vor.Die Zusammenfassung enthält insbesondere Informationen über die Akteure, mit denen die humanitären Aktionen durchgeführt wurden.Ferner enthält der Bericht eine Zusammenfassung der gegebenenfalls durchgeführten externen Evaluierungen spezifischer Aktionen.Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 13 spätestens einen Monat nach ihrem Beschluß über die gebilligten Aktionen, wobei sie die Höhe der Beträge, die Art der Aktionen, die begünstigten Bevölkerungsgruppen und die Partner angibt.