Art. 14 31996R1257
Die Kommission prüft, beschließt, verwaltet, überwacht und beurteilt die unter diese Verordnung fallenden Aktionen gemäß den geltenden Haushalts- und sonstigen Verfahren, wie sie insbesondere in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind.