Art. 9 31996R1257Die Gemeinschaft kann erforderlichenfalls auch humanitäre Aktionen finanzieren, die von der Kommission oder von spezialisierten Einrichtungen der…
Art. 8 31996R1257Die Gemeinschaft kann ferner humanitäre Aktionen internationaler Einrichtungen und Organisationen finanzieren.
Art. 10 Abs. 2 31996R1257Die Kommission sorgt dafür, daß die von der Gemeinschaft finanzierten humanitären Aktionen mit denen internationaler Organisationen und Einrichtungen,…
Art. 15 Abs. 2 31996R1257Nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren — beschließt die Kommission über die gemeinschaftliche Finanzierung der in Artikel 2 Buchstabe c…
Art. 4 31996R1257Ferner können im Rahmen der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Hilfe der Gemeinschaft finanziert werden: — vorbereitende Studien über die Durchführbarkeit der…